05.02.2021

Das GEG gilt seit dem 1. November 2020

GEG gilt seit 1. November 2020
– Die wichtigsten Fakten –

Das „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und führt folgende Gesetze zusammen: EnEG, EnEV und EEWärmeG. Für Neubauten und Sanierung gilt somit ein einheitliches Anforderungssystem.

Für alle Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1. November 2020 ist das GEG anzuwenden. Für Bauanträge bis zum 31. Oktober 2020 gilt das alte Energieeinsparrecht (EnEV und EEWärmeG).

Von einer Verschärfung der bisherigen energetischen Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäuden wurde abgesehen. Änderungen gegenüber EnEV und EEWärmeG erfolgen eher im Detail.

Das Referenzgebäude ist weitgehend unverändert, allerdings wurde die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung von einem Öl-Brennwertkessel auf ein Erdgas-Brennwertkessel umgestellt (Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit RH bis 4 m). Ferner wurde die Referenzausführung Wohngebäude um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert.

Der Gebäudetypologisch abgeleiteter Transmissionswärmeverlust entfällt. Somit ist laut GEG nur noch der Transmissionswärmeverlust aus dem Referenzgebäude nachzuweisen.

Der Jahres-Primärenergiebedarf bleibt als Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden. Die Primärenergiefaktoren sind weitgehend unverändert, werden jetzt aber direkt im GEG geregelt.

Auch für Bestandsgebäude sind die energetischen Anforderungen und Pflichten weitgehend unverändert.
Die Nachweisführung für Bestandsgebäude kann wie bisher über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes (140 %-Regel) oder über einen Bauteilnachweis geführt werden. Die Nachweisführung bei Ausbau und Erweiterung von Gebäuden ist vereinfacht worden: Es werden lediglich Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt, allerdings für den gesamten hinzukommenden Gebäudeteil mit Bezug zum baulichen Wärmeschutz des Referenzgebäudes. Es wird nicht mehr unterschieden, ob mit oder ohne Wärmeerzeuger, auch die Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt.

Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Neubau besteht weiter.  Wie schon im EEWärmeG, besteht die Pflicht für die Bauherren zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien oder wahlweise Ersatzmaßnahmen.
Folgende Erfüllungsoptionen sieht das GEG vor: Solarthermie, Wärmepumpen, KWK-Anlagen Fern- und Abwärme. Ferner kann die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel (Deckungsanteil mind. 50 %) die EE-Nutzungspflicht erfüllen.

Die Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ ist künftig leichter zu erfüllen. Die im EEWärmeG vorgesehene prozentuale Überfüllung der Anforderung an den baulichen Wärmeschutz um 15 % bleibt bestehen. Dafür entfällt die Anforderung zur Überfüllung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 %.

Der gebäudenah erzeugte Strom gilt künftig als Erfüllungsoption, dafür ist ein Deckungsanteil von mind. 15 % des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. 

Für die Nachweisführung gibt es vorerst drei Möglichkeiten:

  • DIN V 18599: 2018-09
  • DIN V 4108-6 und die DIN V 4701-10 (bis zum 31.12.2023)
  • Modelgebäudeverfahren für neue Wohngebäude

Im GEG ist auch eine Innovationsklausel enthalten. Diese ermöglicht es über die CO2-Emission die Hauptanforderungsgröße nachzuweisen. Ferner ermöglicht die Innovationsklausel künftig auch Quartierslösungen.
Für die Aussteller der Energieausweise legt das GEG eine strengere Sorgfaltsplicht fest.

Eine weitere wesentliche Änderung ist das Verbot von Öl- und Kohleheizungen ab 2026!

Als Hybridheizung bleibt es möglich, Öl- und Kohleheizungen weiter zu betreiben.


17.12.2020 | Quellen: BMI, BMWI sowie diverse Fachartikel